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- Lieferantenwechsel: Prozess und Auswirkungen des 24h-Wechsels (Strom und Gas)45 Minuten
- Anmeldung und Kündigung zwischen Lieferanten: Marktprozesse verstehen45 Minuten
- Ersatz- und Grundversorgung: Nahtlose Energiebelieferung und die Rolle der Marktkommunikation45 Minuten
- Der API-Prozess zur MaLo-Ermittlung: Automatisierte Marktkommunikation in der Energiewirtschaft25 Minuten
- Mehr-/Mindermengenabrechnung (MMMA) – Grundlagen und Prozesse60 Minuten
- Grundlagen der Abrechnung für Strom und Erdgas60 Minuten
- Regulatorische Vorgaben und Grundprinzipien der Marktkommunikation in der Energiewirtschaft45 Minuten
- Wirkung des Lieferantenwechsels auf die Mehr-/Mindermengenabrechnung (MMMA)45 Minuten
- Veränderungen durch die neue GeLi 2.0: Marktkommunikation im Gassektor45 Minuten
- Vorgaben zur Marktkommunikation 2025 beim Strom und Ablösung des EDIFACT-Formats45 Minuten
- MaBiS-Hub und Diskussion um Änderungen im Bilanzierungsablauf45 Minuten
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Zur ersten LektionErsatz- und Grundversorgung: Nahtlose Energiebelieferung und die Rolle der Marktkommunikation
Diese Unterrichtseinheit beleuchtet die gesetzlich verankerten Mechanismen der Ersatz- und Grundversorgung im deutschen Energiemarkt. Sie erfahren, wie diese die lückenlose Energiebelieferung von Endkunden sicherstellen und welche entscheidende Rolle die Marktkommunikation bei der Abwicklung der zugehörigen Prozesse zwischen Netzbetreibern, Lieferanten und Grundversorgern spielt.
Motivation
Für Fachkräfte in der Marktkommunikation der Energiewirtschaft ist das Verständnis von Ersatzversorgung und Grundversorgung essenziell. Es sichert nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Pflichten gemäß EnWG und StromGVV und die Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen, sondern ermöglicht auch eine effiziente Abwicklung komplexer Kundenfälle. Ein tiefes Prozesswissen minimiert Fehler, optimiert die Kommunikation zwischen Marktpartnern und trägt maßgeblich zur Kundenzufriedenheit und zur Stabilität des Energiemarktes bei.
1. Definition und Abgrenzung: Grundversorgung und Ersatzversorgung
Grundversorgung und Ersatzversorgung sind zentrale Säulen zur Sicherstellung der Energiebelieferung in Deutschland. Beide sind gesetzlich verankert und dienen dem Schutz der Endkunden vor Versorgungsunterbrechungen. Sie unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen, ihrer Dauer und ihrem primären Anwendungsbereich. Der Grundversorger ist dabei der Lieferant, der die meisten Haushaltskunden in einem bestimmten Netzgebiet versorgt und somit eine besondere Verantwortung trägt.
- **Grundversorgung**: Eine gesetzlich garantierte, unbefristete Energiebelieferung für Haushaltskunden (und unter bestimmten Voraussetzungen auch für kleinere Gewerbekunden) im Netzgebiet des Grundversorgers. Sie tritt automatisch in Kraft, wenn ein Kunde keinen Liefervertrag abgeschlossen hat oder der bestehende Vertrag endet und kein neuer Vertrag vorliegt. Die Konditionen sind in der StromGVV geregelt.
- **Ersatzversorgung**: Eine temporäre Energiebelieferung, die einspringt, wenn ein Kunde plötzlich ohne Energieliefervertrag dasteht (z.B. bei Insolvenz des bisherigen Lieferanten oder fehlender Zuordnung zu einem Lieferanten). Sie wird ebenfalls vom Grundversorger des jeweiligen Netzgebiets für maximal drei Monate durchgeführt. In dieser Zeit soll der Kunde einen neuen Liefervertrag abschließen. Die rechtliche Grundlage findet sich im EnWG (§ 38).
2. Der Prozess: Wie ein Kunde in die Ersatzversorgung fällt
Der Übergang eines Kunden in die Ersatzversorgung ist ein kritischer Prozess, der eine präzise Marktkommunikation zwischen den beteiligten Marktpartnern erfordert. Er wird typischerweise ausgelöst, wenn eine Marktlokation nicht mehr einem aktiven Liefervertrag zugeordnet werden kann.
- **Auslöser**: Der häufigste Auslöser ist die Beendigung eines Liefervertrags ohne nahtlosen Übergang zu einem neuen Vertrag, z.B. durch Insolvenz des Lieferanten, Umzug ohne Neuanmeldung oder Kündigung durch den Lieferanten.
- **Rolle des Netzbetreibers**: Der Netzbetreiber stellt fest, dass eine Marktlokation nicht mehr von einem Lieferanten beliefert wird ('unversorgte Marktlokation'). Er ist für die Feststellung der Zuordnung zur Ersatz- oder Grundversorgung verantwortlich.
- **Information an den Grundversorger**: Der Netzbetreiber informiert den Grundversorger des betreffenden Netzgebiets über die unversorgte Marktlokation.
- **Beginn der Ersatzversorgung**: Der Grundversorger übernimmt die Belieferung der Marktlokation im Rahmen der Ersatzversorgung. Dies geschieht in der Regel taggenau zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels oder der Beendigung des vorherigen Vertrags.
3. Der Übergang von Ersatz- zu Grundversorgung oder regulärem Vertrag
Die Ersatzversorgung ist, wie der Name schon sagt, eine temporäre Lösung. Nach Ablauf der maximalen Dauer von drei Monaten oder bei Abschluss eines neuen Vertrags muss eine Umstellung erfolgen.
- **Wechsel zu einem neuen Lieferanten**: Der Kunde kann jederzeit während der Ersatzversorgung einen neuen Liefervertrag mit einem Lieferanten seiner Wahl abschließen. Der neue Lieferant meldet den Kunden dann beim Netzbetreiber an und beendet damit die Ersatzversorgung.
- **Automatischer Übergang in die Grundversorgung**: Hat der Kunde nach drei Monaten Ersatzversorgung keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen, fällt er automatisch in die Grundversorgung des Grundversorgers. Die Konditionen richten sich dann nach der StromGVV.
- **Anmeldung durch den Grundversorger**: Der Grundversorger meldet den Kunden in der Grundversorgung an, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z.B. nach Ablauf der 3-Monats-Frist der Ersatzversorgung).
4. Marktkommunikation: Die Drehscheibe der Prozesse
Die reibungslose Abwicklung der Ersatz- und Grundversorgung ist ohne eine standardisierte und effiziente Marktkommunikation undenkbar. Sie stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zeitnah und korrekt zwischen den Marktpartnern ausgetauscht werden. Der BDEW Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation ist hierbei ein zentrales Referenzwerk.
- **Standardisierte Prozesse**: Die Prozesse für den Beginn der Ersatz-/Grundversorgung (Kapitel C.2) und die Abmeldung von Marktlokationen (oft in Verbindung mit Kapitel B.1 'Kündigung') sind im deutschen Energiemarkt detailliert beschrieben und standardisiert.
- **Beteiligte Rollen**: Die Kommunikation erfolgt primär zwischen Netzbetreiber (NB), dem bisherigen Lieferanten (LF) und dem Grundversorger (E/G), der die Rolle des aufnehmenden Lieferanten einnimmt.
- **Fristen und Informationspflichten**: Für jeden Prozessschritt sind klare Fristen und Informationspflichten definiert, die zwingend einzuhalten sind, um Prozessfehler und Verzögerungen zu vermeiden.
- **Konsenspartner**: Die im BDEW Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation beschriebenen Vorgehensweisen sind das Ergebnis eines Konsenses der Marktpartner, was ihre breite Akzeptanz und Verbindlichkeit unterstreicht.
Zusammenfassung
Ersatzversorgung und Grundversorgung sind entscheidende Mechanismen im deutschen Energiemarkt, die eine lückenlose Energiebelieferung gewährleisten. Die Marktkommunikation ist dabei das Rückgrat für die effiziente und regelkonforme Abwicklung dieser komplexen Prozesse.
- Grundversorgung sichert die unbefristete Belieferung von Haushaltskunden durch den Grundversorger.
- Ersatzversorgung ist eine temporäre (max. 3 Monate) Notfallversorgung durch den Grundversorger.
- Der Netzbetreiber identifiziert unversorgte Marktlokationen und informiert den Grundversorger.
- Nach 3 Monaten Ersatzversorgung erfolgt ein automatischer Übergang in die Grundversorgung, falls kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde.
- Die Marktkommunikation, insbesondere nach dem BDEW Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation, ist essenziell für die Prozessabwicklung und die Einhaltung von Fristen.
Quellen & Referenzen
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere § 36 und § 38.
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV).
- BDEW Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation (UFK), insbesondere Kapitel C.2 'Prozess Beginn-/Ersatzversorgung' und B.1 'Prozess Kündigung'.