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- Detailthemen zum Messwesen: Messtechnik Strom/Gas und Metering Code90 Minuten
- Besonderheiten der Ermittlung von Gas- und Strommesswerten45 Minuten
- Zählzeitdefinitionen in der Marktkommunikation der Energiewirtschaft50 Minuten
- Umgang mit Markt-, Mess- und Netzlokationen: Grundlagen der Marktkommunikation45 Minuten
- Datenaustauschprozesse und die Smart-Meter-Technik60 Minuten
- Stand des Messstellenbetriebsgesetzes 2025 (MsbG) und Rollout intelligenter Messsysteme45 Minuten
- Abrechnung Messstellenbetrieb und Stammdatenprozesse beim Einbau von iMS45 Minuten
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Zur ersten LektionStand des Messstellenbetriebsgesetzes 2025 (MsbG) und Rollout intelligenter Messsysteme
Diese Unterrichtseinheit behandelt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in seiner aktuellen Fassung, insbesondere die ab 2025 geltenden Regelungen zum Rollout intelligenter Messsysteme. Es werden die gesetzlichen Grundlagen, der Zeitplan für den Smart-Meter-Rollout, die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer sowie die Auswirkungen auf die Marktkommunikation in der Energiewirtschaft beleuchtet.
Motivation
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und der Rollout intelligenter Messsysteme sind zentrale Pfeiler der digitalen Energiewende. Für Fachkräfte in der Marktkommunikation der Energiewirtschaft ist ein tiefes Verständnis dieser Regularien unerlässlich. Sie lernen, wie die Digitalisierung von Messdaten die Prozesse der Marktkommunikation verändert, welche Fristen und Pflichten für den Rollout gelten und wie die Interaktion mit Kunden sowie anderen Marktteilnehmern rechtssicher gestaltet wird. Dieses Wissen ermöglicht es Ihnen, Compliance zu gewährleisten, neue Geschäftsmodelle zu identifizieren und die Kommunikationsstrategien Ihres Unternehmens zukunftssicher auszurichten.
1. Einleitung: Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als Fundament der Digitalisierung
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), in seiner Fassung vom 29. August 2016 und zuletzt geändert am 21. Februar 2025, bildet die rechtliche Grundlage für den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen in Deutschland. Sein primärer Zweck ist die Digitalisierung der Energiewende, um eine umweltfreundlichere, verbraucherfreundlichere und klimaneutrale Energieversorgung zu ermöglichen.
Das Gesetz zielt darauf ab, durch einen besseren, datengestützten Betrieb und eine optimierte Planung der Stromnetze die Effizienz und Stabilität zu erhöhen. Es definiert den Anwendungsbereich, wichtige Begriffe sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten Akteure. Ein besonderer Fokus liegt auf technischen Vorgaben, Datenschutzaspekten und der Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines sicheren Betriebs intelligenter Messsysteme.
Die Marktkommunikation in der Energiewirtschaft basiert maßgeblich auf Gesetzen und Verordnungen wie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und eben dem MsbG. Ein tiefes Verständnis des MsbG ist daher für alle Akteure im Energiemarkt von entscheidender Bedeutung.
- **Zweck:** Digitalisierung der Energiewende, Förderung einer umweltfreundlicheren, verbraucherfreundlicheren und klimaneutralen Energieversorgung.
- **Geltungsbereich:** Messstellenbetrieb und Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen.
- **Inhalt:** Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen, Rechte, Pflichten, Finanzierung, technische Anforderungen und Datenschutz.
- **Aufsicht:** Die Bundesnetzagentur (BNetzA) spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Umsetzung des Gesetzes.
2. Grundlagen: Moderne Messeinrichtungen (mME) und Intelligente Messsysteme (iMSys)
Das MsbG regelt den Einbau und Betrieb von zwei Haupttypen moderner Zählertechnik: moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys).
Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Stromzähler, der den Energieverbrauch detaillierter erfassen und anzeigen kann als herkömmliche Ferraris-Zähler. Sie bietet in der Regel eine Jahresverbrauchsanzeige und kann Verbrauchsdaten für den Letztverbraucher besser visualisieren, ist jedoch nicht fernauslesbar.
Ein intelligentes Messsystem (iMSys), oft auch als 'Smart Meter' bezeichnet, besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart Meter Gateway (SMGW). Das SMGW ist die zentrale Kommunikationseinheit, die die Messdaten verschlüsselt und sicher übermittelt. iMSys ermöglichen die Fernauslesung, bidirektionale Kommunikation und die Integration in intelligente Netze. Sie sind entscheidend für die Steuerung und Optimierung des Stromnetzes, insbesondere im Kontext der wachsenden Einspeisung erneuerbarer Energien und der Förderung der Energieeffizienz durch detaillierte Verbrauchsinformationen für die Kunden.
- **mME:** Digitale Zähler, detailliertere Verbrauchsanzeige, nicht fernauslesbar.
- **iMSys:** mME + Smart Meter Gateway (SMGW), fernauslesbar, bidirektionale Kommunikation, wichtig für Netzstabilität und Energieeffizienz.
3. Der Rollout-Fahrplan 2025-2028: Pflichten und Fristen
Das MsbG legt einen klaren zeitlichen Rahmen für den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen fest. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem als wirtschaftlich vertretbar, sofern die Bedingungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 MsbG vom grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) erfüllt werden.
Die gesetzlich festgelegten Quoten und Fristen sind für alle beteiligten Energieunternehmen bindend und erfordern eine sorgfältige Planung und Umsetzung der Rollout-Strategie.
- **Bis 31. Dezember 2025 (MsbG § 45 Abs. 1 a)):** Mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen müssen mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen ausgerüstet sein.
- **25. Februar 2025 bis 31. Dezember 2026 (MsbG § 45 Abs. 1):** Mindestens 90 Prozent der neu auszustattenden Messstellen müssen mit intelligenten Messsystemen ausgerüstet werden.
- **1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 (MsbG § 45 Abs. 1 c)):** Mindestens 90 Prozent der neu auszustattenden Messstellen müssen mit intelligenten Messsystemen ausgerüstet werden.
- **Bis 31. Dezember 2028 (MsbG § 45 Abs. 1 b)):**
- * Mindestens 90 Prozent der Messstellen, die zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2028 neu installiert wurden, müssen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sein.
- * Zusätzlich müssen mindestens 50 Prozent der Messstellen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 25. Februar 20XX (das genaue Enddatum ist in den vorliegenden Fakten nicht vollständig genannt) mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sein.
4. Akteure, Informationspflichten und Wahlfreiheit
Das MsbG definiert klare Rollen und Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Akteure im Messwesen. Dazu gehören der grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB), der Anschlussnutzer, der Anschlussnehmer und der Anlagenbetreiber.
Ein zentraler Aspekt des MsbG ist die Transparenz und die Wahlfreiheit für die Kunden. Spätestens drei Monate vor der Ausstattung einer Messstelle mit einem neuen Zähler sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber umfassend zu informieren. Diese Information muss auch explizit auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers gemäß §§ 5 und 6 MsbG hinweisen.
Sollte der Anschlussnehmer planen, einen anderen als den grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) zu beauftragen, so muss er den Anschlussnutzer darüber informieren. Dies gewährleistet, dass der tatsächliche Stromnutzer über die Wahl des Messstellenbetreibers informiert ist und gegebenenfalls eigene Entscheidungen treffen kann.
- **Informationspflicht (§ 37 Abs. 2 MsbG):** Spätestens drei Monate vor der Ausstattung einer Messstelle sind Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren.
- **Inhalt der Information:** Hinweis auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers nach §§ 5 und 6 MsbG.
- **Spezifische Pflicht des Anschlussnehmers (§ 6 Abs. 3 MsbG):** Information des Anschlussnutzers bei Wahl eines anderen als des grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB).
5. Ausnahmen und Übergangsregelungen
Obwohl das MsbG den flächendeckenden Rollout intelligenter Messsysteme vorsieht, gibt es spezifische Ausnahmen und Übergangsregelungen.
Die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme gilt beispielsweise nicht, wenn ein Messsystem gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 MsbG eingebaut werden kann. Dies bedeutet, dass in bestimmten Konstellationen keine Verpflichtung zum Einbau eines iMSys besteht, jedoch die Vorgaben des § 19 Abs. 6 MsbG zu beachten sind.
Für ältere Messsysteme, die den aktuellen technischen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 des MsbG nicht entsprechen, gibt es ebenfalls Übergangsfristen. Diese dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus (in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 MsbG sogar über den 31. Dezember 2028 hinaus) nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn der Einbau eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) bereits angekündigt oder beauftragt wurde und die Nutzung dieser Systeme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist. Dies stellt sicher, dass der Übergang zu modernen Systemen schrittweise und ohne Versorgungsunterbrechungen erfolgen kann.
6. Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht
Datenschutz und Datensicherheit sind zentrale Säulen des MsbG. Das Gesetz legt strenge technische Vorgaben für Smart Meter Gateway (SMGW)s und Messsysteme fest, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Messdaten zu gewährleisten. Dies ist von höchster Bedeutung, da intelligente Messsysteme sensible Verbrauchs- und Erzeugungsdaten erfassen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) spielen eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung dieser Vorgaben. Gemäß § 73 Abs. 4 MsbG müssen diese Behörden frühzeitig über Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen informiert werden. Dies ermöglicht eine frühzeitige Kontrolle und den Schutz der Verbraucherrechte sowie die Einhaltung der technischen und wirtschaftlichen Vorgaben des Gesetzes.
- **Datenschutzfokus:** Strenge technische Vorgaben für Smart Meter Gateway (SMGW)s zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Messdaten.
- **Aufsichtsbehörden:** Bundesnetzagentur (BNetzA) für technische und wirtschaftliche Vorgaben, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Datenschutz.
- **Frühzeitige Information (§ 73 Abs. 4 MsbG):** BNetzA und BfDI müssen frühzeitig über relevante Verfahren informiert werden.
7. Auswirkungen auf die Marktkommunikation
Der Rollout intelligenter Messsysteme hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Marktkommunikation in der Energiewirtschaft. Die Umstellung von manuellen oder wenig frequentierten Zählerablesungen auf eine hochfrequente, digitale Datenübertragung verändert bestehende Prozesse grundlegend.
Neue Datenströme erfordern angepasste IT-Systeme und Kommunikationsstandards. Die detaillierten Verbrauchs- und Erzeugungsdaten, die durch iMSys bereitgestellt werden, ermöglichen präzisere Abrechnungen und die Entwicklung innovativer Tarife und Dienstleistungen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Datenverarbeitung und -speicherung, unter Einhaltung strengster Datenschutzstandards.
Für die Marktkommunikation bedeutet dies auch eine verstärkte Notwendigkeit, Kunden über ihren Verbrauch, neue Tarife und die Vorteile der intelligenten Messsysteme zu informieren. Die Kommunikation muss transparent, verständlich und auf die individuellen Bedürfnisse der Anschlussnutzer zugeschnitten sein. Dies umfasst die Bereitstellung von Online-Portalen, Apps und personalisierten Energieberatungen, die auf den neuen Daten aufbauen.
- **Neue Datenströme:** Hochfrequente, digitale Messdaten erfordern angepasste IT-Infrastrukturen und Kommunikationsprotokolle.
- **Prozessanpassungen:** Änderungen bei Abrechnung, Bilanzierung und der Interaktion mit Netzbetreibern und Lieferanten.
- **Kundeninformation:** Notwendigkeit transparenter und verständlicher Kommunikation über Verbrauch, Tarife und die Funktionsweise von iMSys.
- **Neue Dienstleistungen:** Potenzial für innovative Produkte (z.B. Lastmanagement, dynamische Tarife) basierend auf Echtzeitdaten.
Zusammenfassung
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der zentrale Treiber für die Digitalisierung der Energiewende durch den Rollout intelligenter Messsysteme. Es definiert klare Fristen und Pflichten für alle Marktteilnehmer, wobei Datenschutz und Datensicherheit oberste Priorität haben. Für die Marktkommunikation ergeben sich daraus weitreichende Anpassungen in Prozessen, Kundeninformation und der Entwicklung neuer Dienstleistungen.
- Das MsbG regelt den Rollout von mME und iMSys zur Digitalisierung der Energiewende.
- Ab 2025 gelten verbindliche Quoten für den Einbau von iMSys, z.B. 20% aller Messstellen bis Ende 2025 und 90% der neu auszustattenden Messstellen in den Folgejahren.
- Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber müssen drei Monate vor dem Einbau über die Ausstattung und die freie Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden.
- Datenschutz und Datensicherheit sind durch strenge Vorgaben für das Smart Meter Gateway (SMGW) und die Aufsicht durch BNetzA und BfDI gewährleistet.
- Der Rollout erfordert Anpassungen in der Marktkommunikation, von Datenprozessen bis hin zur Kundenansprache für neue datenbasierte Dienstleistungen.
Quellen & Referenzen
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 1 Zweck)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 1 mME/iMSys)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 1 freie Wahl MSB)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG Zweck, Anwendungsbereich, BNetzA)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG Rechte, Pflichten, Finanzierung, technische Anforderungen)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG Seite 1, Struktur, Begriffsdefinitionen)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 29 Abs. 1 Nr. 1 wirtschaftliche Vertretbarkeit ab 2025)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 45 Abs. 1 a) 20% bis 2025)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 45 Abs. 1 b) 90% bis 2028, 50% ab 2018)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 45 Abs. 1 c) 90% 2027-2028)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 45 Abs. 1 90% 2025-2026)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 19 Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3 Ausnahmen)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 19 Abs. 5 Übergangsregelung)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 37 Abs. 2 Informationspflichten)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 6 Abs. 3 Informationspflicht Anschlussnehmer)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG § 73 Abs. 4 BNetzA/BfDI Information)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG Relevanz für Energieversorger)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (MsbG im Kontext EEG, EnWG)
- Qdrant Quelle Unbenannte Quelle (Marktkommunikation und MsbG)